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BGH, 24.10.1953 - VI ZR 226/52 |
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- BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52
Bewertung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 24.10.1953 - VI ZR 226/52
Dass die Beklagte als Treuhänderin des früheren Reichsvermögens die richtige Antragsgegnerin eines sich auf das verwaltete Treuhandvermögen beziehenden Anspruchs ist, hat der V. Zivilsenat bereits in der insoweit gleichliegenden Entscheidung vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52 = BGHZ 10, 171 - ausgeführt.Der Mietvertrag selbst kann, wie bereits in der erwähnten Entscheidung des V. Zivilsenats BGHZ 10, 171 [175] für den dort entschiedenen und insoweit gleichliegenden Fall ausgeführt ist, nicht in Frage gestellt werden.
Da vorhandene Trümmerreste zur Wiedererrichtung des Gebäudes benutzt worden sind und die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks, soweit erkennbar, nicht verändert worden ist, würden die in der Entscheidung BGHZ 10, 171 [177] hervorgehobenen Rechtsgründe der Annahme einer Verwendung nicht entgegenstehen.
Wenn der V. Zivilsenat in der dieselbe Beklagte betreffenden Entscheidung BGHZ 10, 171 [175] den aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleiteten Anspruch des früheren Mieters auf Vergütung seiner Einbauten von der Umstellung ausgenommen hat, so lag der dort entschiedene Fall insofern besonders, als die Aufbauleistungen des Mieters teils vor teils nach der Währungsumstellung erbracht waren.
- BGH, 27.02.1952 - II ZR 191/51
Mietwohnung. Beseitigung von Kriegsschäden
Auszug aus BGH, 24.10.1953 - VI ZR 226/52
Da der für die Anspruchsentstehung maßgebliche Zeitpunkt vor dem Stichtag der Währungsumstellung liegt, ist der Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen (BGHZ 5, 197 [199]).Auch dieser Bereicherungsanspruch würde als Geldanspruch der Umstellung 10 : 1 unterliegen, wie der II. und V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 5, 197 [199] und in NJW 1952, 1329 unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Lange (NJW 1951, 685) entschieden haben.
- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 24.10.1953 - VI ZR 226/52
Wenn auch eine Beteiligungsquote nicht festgelegt war, so könnte doch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände möglicherweise eine vertragliche Abrede dahin anzunehmen sein, daß die Beklagte einen angemessenen Teil der Aufwendungen zu ersetzen hätte, dessen Höhe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) durch den Tatrichter festzulegen wäre (vgl. hierzu BGHZ 9, 273). - BGH, 03.10.1952 - V ZR 147/51
Einbau von Sachen. Umstellung
Auszug aus BGH, 24.10.1953 - VI ZR 226/52
Auch dieser Bereicherungsanspruch würde als Geldanspruch der Umstellung 10 : 1 unterliegen, wie der II. und V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 5, 197 [199] und in NJW 1952, 1329 unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Lange (NJW 1951, 685) entschieden haben. - RG, 05.12.1929 - VIII 335/29
1. Über das Konsortialverhältnis zwischen Industriegesellschaften. 2. Haftet der …
Auszug aus BGH, 24.10.1953 - VI ZR 226/52
Es steht der Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer neben Interessen des Geschäftsherrn auch eigene Interessen wahrnehmen will (RGZ 126, 287 [293]; RG HRR 1934, 1668).
- BGH, 11.07.1956 - V ZR 29/55
Rechtsmittel
Das gilt auch für das von ihr noch angeführte Urteil des VI. Zivilsenats vom 24. Oktober 1953 - VI ZR 226/52, das sich ebenfalls auf Bauleistungen vor dem Währungsstichtag bezieht (vgl. S 14 des vollständigen Urteils). - BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53 Der Bundesgerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen die Sachbefugnis der Gebietskörperschaft Berlin für Streitigkeiten aus der Verwaltung des in Berlin belegenen Reichsvermögens bejaht (Urteil des V. Zivilsenat vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52 - BGHZ 10, 171; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1953 - VI ZR 226/52).
- BGH, 29.09.1954 - VI ZR 123/53
Rechtsmittel
Da unstreitig De. von 1938 bis 1940 Miete gezahlt und der Beklagte sie widerspruchslos angenommen hat, ohne dass die Errichtung der Standardtankstelle sichergestellt war, lässt auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen der Parteien, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keinen Zweifel zu, dass die nach § 535 BGB für das Vorliegen eines Mietvertrages wesentlichen Merkmale - Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung gegen Entgelt ohne Rücksicht auf das Schicksal der geplanten Standardtankstelle gegeben sind (vgl. BGHZ 10, 171 [175] sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - insoweit in BGHZ 11, 27 nicht abgedruckt, und vom 24. Oktober 1953 - VI ZR 226/52 -). - BGH, 12.01.1955 - VI ZR 272/53 Der Bundesgerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen die Sachbefugnis der Gebietskörperschaft Berlin für Streitigkeiten aus der Verwaltung des in Berlin belegenen Reichsvermögens bejaht (Urteil des V. Zivilsenats vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52 = BGHZ 10, 171; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1953 - VI ZR 226/52).